AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der BODIS GmbH, Brauckstraße 40, 58454 Witten, vertreten durch Marc Wischmann, eingetragen im Handelsregister des AG Bochum unter der Register-Nummer HRB 9676 (hier: „Anbieter“).
Diese AGB enthalten zudem für Sie als Kunden wichtige Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB. Diese Informationen sind jeweils durch Fettdruck hervorgehoben. Detaillierte Informationen über die Waren entnehmen Sie bitte den jeweiligen Produktbeschreibungen. Informationen über Ihr gesetzliches Widerrufsrecht finden Sie HIER.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Holzhandel zur ausschließlichen Verwendung für Privatkunden

Stand: Januar 2022

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1.             Zahlungsverfahren, Lieferung

(1)    Es ist grundsätzlich bar und ohne Abzug (Skonto, Rabatt usw.) zu bezahlen.

(2)      Nehmen Käufer und Verkäufer an einem SEPA Basis­ Lastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Käu­ fer im Falle einer ersten oder einmaligen Lastschrift fünf Tage und bei einer wiederkehrenden Lastschrift zwei Tage vor der Fälligkeit zugeht.

(3)   Liefer- und Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Es fallen bei der Versendung sowohl im Inland als auch ins Ausland Versandkosten an, die der Käufer ebenfalls zu tragen hat und die den ausgehängten Frachtkostenbestimmungen entnommen wer­ den können. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung beim Käufer frei Bordsteinkante.

 

 2.             Gewährleistung

(1)    Der Verkäufer haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesonde­ re §§ 434 ff. BGB. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelan­ sprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)   Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nach­ erfüllung zur Verfügung zu stellen.

 

 3.             Produktbeschaffenheit

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Ins­ besondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur­ und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. fachgerechter Rat ist einzuholen.

 

 4.             Haftungsbeschränkung

(1)     Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Verkäufer uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arg­ list beruhen. Darüber hinaus haftet der Verkäufer uneinge­ schränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden ge­ setzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(2)   Für solche Schäden, die nicht von Ziffer 4 Abs. 1 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Verkäufer, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig ver­ trauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

(3)   Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

S.             Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

 6.             Individuelle Anfertigung

(1)    Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstel­ lung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Käufer erfolgt oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind (,,Individualfertigung"), gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen.

(2)   Der Käufer wird den Verkäufer bei der Erstellung der Individualfertigung unterstützen, sofern Mitwirkungsleistungen des Käufers für die Erstel­ lung erforderlich sind (z. B. Maße, Farb- oder Materialwahl oder Angaben zum Verwendungszweck oder Einbauort). Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Verkäufer nach einer angemessenen Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Käufer obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder die Erfüllung zu verweigern, sofern der Verkäufer bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat. Weiterführende Ansprüche des Verkäufers im Falle des Verzuges des Käufers bleiben unberührt.

(3)    Sofern der Käufer Entwürfe, Vorlagen oder Muster (zusam­ menfassend „Entwürfe") zur Spezifikation der Individualfertigung überlässt, steht er dafür ein, dass der Verkäufer den Entwurf ohne die Verletzung von Drittrechten (z. B. gewerbliche Schutzrechte) zur Erstellung der Individualfertigung nutzen kann und die ent­ standene Individualfertigung keine Drittrechte verletzt, die auf den Entwurf zurückgehen. Hat der Verkäufer Zweifel an der Dritt­ rechtsfreiheit wird er den Käufer unverzüglich informieren.

(4)    Die Gewährleistungsrechte des Käufers erstrecken sich nicht auf Mängel an der Individualfertigung, die auf die Entwürfe und/oder Konstruktionsangaben des Käufers zurückgehen, sofern der Verkäufer im Vorab auf erkennbare Risiken hingewiesen hat.

(5)   Der Verkäufer behält sich vor, soweit erforderlich, sich mit den örtlichen Gegebenheiten beim Käufer vertraut zu machen, bevor er mit der Fertigung beginnt. Der Käufer wird dem Verkäufer und/oder dessen Erfüllungsgehilfen den Zugang auf Anfrage er­ möglichen.

(6)    Verlangt der Käufer eine Änderung an der Individualfertigung, unterbreitet der Verkäufer ein Nachtragsangebot, aus dem sich ergibt, welche Kosten die Änderungswünsche des Käufers verur­ sachen und welche Auswirkungen sie auf die Erstellung und Ferti­ gungszeit haben werden. Nimmt der Käufer das Nachtragsangebot an, ändert sich die Vergütung, Ausführung und Fertigungszeit im dort genannten Umfang. Kommt keine Nachtragsvereinbarung zwischen den Parteien zustande, wird der Verkäufer die Individu­ alfertigung entsprechend der (ursprünglichen) Vereinbarung ausführen. Verzögerungen bei der Individualfertigung, die durch das Änderungsverlangen des Käufers entstehen (z.B. durch die Erstellung des Nachtragsangebotes), hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen zugunsten des Verkäufers unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über das Änderungsverlangen des Käu­fers.

(7)   Der Verkäufer ist berechtigt, (a) eine angemessene Vorauszah­lung zu verlangen und (b) die Planung und/oder Ausführung der Individualfertigung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 7.             Schlussbestimmungen

(1)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus­ schluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Käufer als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unbe­rührt.

(2)    Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung dieser AGB. Abweichende Bedingungen des Käufers ak­ zeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.

(3)    Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch ver­pflichtet.


Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Stand: Juni 2023

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1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) - die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Käufer“).

1.2 Unsere ALZ gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

1.3 Unsere ALZ gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

1.4 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALZ in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALZ nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie entweder durch uns bestätigt oder unverzüglich nach Bestelleingang ausgeführt werden.

2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.4 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei (3) Wochen ab Vertragsschluss.

3.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

3.7 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.8 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 7 dieser ALZ und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

4.2 Beim Versendungskauf (3.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.


4.3 Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation („Prenotification“) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitsgebühren dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.

4.4 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.5 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (4.1) kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.

4.6 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung

berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.

4.7 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

4.8 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist für den Käufer nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

4.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass
unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach
den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

5.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu
beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den
Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

5.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1 Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen, die Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind. Im Übrigen ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder
nicht (§ 434 BGB). An öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) ist der
Verkäufer nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.

6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche und verdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

6.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft
bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und
der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.

6.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst
unverzüglich zu informieren.

6.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den
Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

6.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

6.9 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

7.1 Soweit sich aus diesen ALZ einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw.
zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. VERJÄHRUNG

8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt
bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479
BGB).

8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und S. 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz
verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 9.3 oder 9.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

9.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9.3 und 9.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen)
sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALZ bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3 Wird der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks oder Pandemien, gleichgültig, ob diese Umstände im Bereich des Verkäufers oder eines Lieferanten eintreten, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Leistungserbringung in angemessenem Umfang. Wird die Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände unmöglich, so wird der Verkäufer von seinen Leistungspflichten frei.

10.4 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen, notwendigen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der geltenden europäischen und
deutschen Datenschutzgesetze zur Geschäftsabwicklung verarbeitet.

10.5 Sollte eine Bestimmung dieser ALZ ungültig (z. B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt
diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine
einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und
rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den ALZ.

Alle Rechte beim GD Holz e.V. Nachdruck und/oder Verwendung durch Nichtmitglieder verboten.

Ursprungsfassung vom Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V., Wiesbaden, gem. § 38 Abs. 2, Nr. 3 GWB
beim Bundeskartellamt am 22.03.2002 angemeldet und im Bundesanzeiger Nr. 80 vom 27.04.2002 veröffentlicht.gkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den ALZ.


Alle Rechte beim GD Holz e.V. Nachdruck und/oder Verwendung durch Nichtmitglieder verboten.


Ursprungsfassung vom Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V., Wiesbaden, gem. § 38 Abs. 2, Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt am 22.03.2002 angemeldet und im Bundesanzeiger Nr. 80 vom 27.04.2002 veröffentlicht.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montage- und Bauarbeiten

Stand: Januar 2022

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Montage- und Bauarbeiten (nachfolgend zusammenfassend „Bauarbeiten“) zwischen dem Anbieter und dem Kunden gelten diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bau-AGB“). Diese Bau-AGB werden Bestandteil des Bauvertrages und haben im Falle von Widersprüchen mit den sonstigen Regelungen im Bauvertrag oder den weiteren vertraglichen Bestimmungen des Kunden Geltungsvorrang. Dies gilt nicht für Individualabreden zwischen den Parteien. Sie haben stets Vorrang vor diesen Bau-AGB. Für den Fall, dass wesentliche Regelungsbereiche weder im Bauvertrag, noch in diesen Bau-AGB vereinbart wurden, gelten ergänzend die Regelungen der VOB/B und das Bauvertragsrecht des BGB in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Fassung.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos seine Bauarbeiten erbringt.

(3) Der Kunde ist Verbraucher (§ 13 BGB), soweit der Zweck des Rechtsgeschäfts nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer (§ 14 BGB) jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Bauausführung

(1) Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.

(2) Der Anbieter hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

(3) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam vom Kunden und Anbieter festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

(4) Einzelheiten zu Abstimmungen, Baubesprechungen, Planungsleistungen, Dokumentationen, zur Bauleitung oder der Prüfung von Vorleistungen sind von den Parteien individuell zu vereinbaren. Einseitig vorformulierte Bestimmungen des Kunden werden ausgeschlossen. Ist der Kunde ein Verbraucher, gelten für die Erstellung und Herausgabe der Bauunterlagen die Regelungen in § 650n BGB.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die für die Ausführung der Leistungen des Anbieters notwendigen Unterlagen werden dem Anbieter spätestens 10 Werktage vor Beginn der Ausführung vom Kunden übergeben.

(2) Der Kunde wird den Anbieter bei der Durchführung der Bauarbeiten unterstützen. Dazu gehört insbesondere den Zugang und Transport zum Bauplatz zu ermöglichen, alle Vorkehrungen zu treffen, die eine ungehinderte Bauausführung ermöglichen (Beleuchtung, Strom, etc.) sowie die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle vorzuhalten.

(3) Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob behördliche oder sonstige Genehmigungen für die Bauausführung erforderlich sind und beschafft sie auf eigene Kosten. Der Anbieter wird den Kunden dabei unterstützen und die erforderlichen Unterlagen überlassen, sofern sie ihm vorliegen.

(4) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Anbieter nach einer angemessenen Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen oder den Vertrag zu kündigen, sofern der Anbieter die Kündigung unter Nachfristsetzung angekündigt hat. Weiterführende Ansprüche des Anbieters im Falle des Verzuges des Kunden bleiben unberührt.

 

§ 4 Leistungsänderung

(1) Der Kunde kann Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen (zusammen nachfolgend „Leistungsänderung“) verlangen. Eine Leistungsänderung liegt vor, soweit der Kunde nach Vertragsschluss die Ausführung geänderter Leistungen verlangt, die über die funktionsbereite Ausführung der Leistung entsprechend des Vertragsinhaltes hinausgehen.

(2) Sofern der Kunde Leistungsänderungen verlangt, unterbreitet der Anbieter ein Nachtragsangebot, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des Kunden führen und welche Auswirkungen sie auf die Bauausführung und die Bauzeit haben werden.

(3) Nimm der Kunde das Nachtragsangebot an, ändert sich die Vergütung, Bauausführung und Bauzeit im dort genannten Umfang. Kommt keine Nachtragsvereinbarung zwischen den Parteien zustande, wird der Anbieter die Bauarbeiten entsprechend der (ursprünglichen) Vertragsinhalte ausführen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Leistungsänderung anordnet und die Anordnung im Falle der Änderung des vereinbarten Werkerfolgs für den Anbieter zumutbar ist. Steht eine Nachtragsvereinbarung noch aus, kann der Anbieter 80 Prozent der angebotenen Mehrvergütung als Abschlag verlangen.

 

§ 5 Bauzeit, Verzug, Vertragsstrafen

(1) Die Bauzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Werk zur Abnahme durch den Kunden bereit ist. Haben die Parteien keine(n) Fertigstellungstermin/-frist vereinbart, hat der Anbieter die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erbringen.

(2) Ist der Anbieter in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so zeigt er dies dem Kunden unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer an. Ausführungs- und Vertragsfristen werden bei entsprechender Anzeige verlängert, wenn die Behinderung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist.

(3) Einseitig vorformulierte Vertragsstrafen des Kunden werden ausgeschlossen. Sollten die Parteien Vertragsstrafen individualvertraglich vereinbart haben, gilt – soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben –

a) die Vertragsstrafe beträgt in keinem Fall mehr als 0,2 % der Nettoauftragssumme je Arbeitstag und insgesamt nicht mehr als 3 % der Nettoauftragssumme;

b) der Kunde kann die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat und

c) die Vertragsstrafe wird auf einen in Folge des Verzugs entstandenen Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.

 

§ 6 Vergütung

(1) Wird ein Pauschalpreis vereinbart, werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten Werks erforderlichen Leistungen abgegolten. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Preisgrundlagen und der vertraglichen Risikoverteilung eine Anpassung des Pauschalpreises zu vereinbaren.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen. Sie sind mit einer Frist von 14 Tagen nach der Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Ist der Kunde ein Verbraucher, wird der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten.

(3) Im Falle einer Kündigung des Kunden vor Baubeginn hat der Anbieter einen Anspruch auf zehn (10) Prozent der Gesamtvergütung. Im Falle einer Teilkündigung erstreckt sich die Pauschale auf den nicht mehr zu erbringenden Leistungsteil.

(4) Kündigt der Kunde wirksam aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(5) Einseitig vorformulierte Verbrauchsumlagen des Kunden (z.B. für Strom, Wasser oder die Baureinigung) werden ausgeschlossen. Sie sind individuell zwischen den Parteien zu verhandeln.

 

§ 7 Sicherheiten

(1) Einseitig vorformulierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten des Kunden werden ausgeschlossen. Sollten die Parteien derartige Sicherheiten individualvertraglich vereinbart haben, gilt – soweit die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben –

a) die jeweilige Sicherheit wird in keinem Fall mehr als 5 Prozent der Auftragssumme (brutto) betragen;

b) der Kunde hat eine nicht verwertete Sicherheit spätestens nach der Abnahme unverzüglich zurückzugeben, es sei denn, ein Teil der Erfüllung steht noch aus. In diesem Fall kann der Kunde einen angemessenen Teil der Sicherheit zurückhalten;

c) die Einreden der Vorausklage (§ 771 BGB), Anfechtbarkeit (§ 770 Abs.1 BGB) und Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) werden nicht ausgeschlossen;

d) der Anbieter hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit. Er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen;

e) die Kosten einer Bauleistungsversicherung werden ausschließlich durch den Kunden getragen.

(2) Ist der Kunde ein Verbraucher, kann er bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist maximal fünf (5) Prozent der Auftragssumme als Sicherheit einbehalten (Gewährleistungseinbehalt). Der Anbieter ist berechtigt, den Gewährleistungseinbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu ersetzen.

 

§ 8 Abnahme, Mängelrechte, Nachunternehmer

(1) Der Kunde ist zur Abnahme des Werkes verpflichtet, sobald ihm dessen Fertigstellung angezeigt worden ist. Erweist sich das Werk als nicht vertragsgemäß, so ist der Anbieter zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden allein zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

(2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Anbieters, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier (2) Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Ist der Kunde ein Verbraucher, so tritt diese Rechtsfolge nur dann ein, wenn der Anbieter den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen hat.

(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Anbieters für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den Bestimmungen in § 13 VOB/B. Die Verjährung wird in keinem Fall die gesetzliche Frist überschreiten.

(5) Der Auftragnehmer hat schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannte Leistungen auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Vor der Abnahme ist ein Selbstvornahmerecht des Kunden zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu vergeben. Der Anbieter stellt sicher, dass der jeweilige Nachunternehmer fachkundig und zuverlässig ist.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Anbieter uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet der Anbieter uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

(2) Für solche Schäden, die nicht von Absatz 1 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Anbieter, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich die Haftung des Anbieters auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden.

 

§ 10 Widerrufsrecht

Verbraucher haben bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert:

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([…Firma, Anschrift und Telefonnummer - soweit verfügbar auch Telefaxnummer und E-Mail-Adresse …]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

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§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

(3) Die § 5 Abs. 1 S. 2 (Fertigstellungszeit), § 6 Abs. 1 (Preisanpassung), 3 (Kündigung vor Baubeginn) und § 8 Abs. 4 (Anwendbarkeit der VOB/B) gelten nicht für Kunden, die Verbraucher sind.

(4) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.

(5) Der Anbieter ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teilzunehmen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bau-AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass sie eine Lücke enthalten, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Parteien sind vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht.

 

Alle Rechte beim GD Holz e.V. Nachdruck und/oder Verwendung durch Nichtmitglieder verboten.

 

 

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, dieunter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Eine Liste mit den Kontaktdaten der anerkannten Streitschlichtungsstellen finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show

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